Bußgeldverfahren

Richtiges Verhalten bei Verkehrsordnungswidrigkeiten

Mittlerweile ist es fast unmöglich beim Autofahren nicht an einem Messgerät, ob fest installiert oder mobil, vorbeizukommen. Viele Kommunen haben die Einnahmen aus Buß- und Verwarngeldern fest eingeplant. Grundsätzlich ist jedes Messverfahren uneingeschränkt überprüfbar! Als Verkehrsrechtler kenne ich nicht nur die verschiedenen Messgeräte und Auswerteverfahren, sondern auch deren Tücken und Besonderheiten.

Im Regelfall erhalten Sie von der Bußgeldbehörde zuerst einen Anhörungsbogen. Darin sind Ort und Datum sowie eine konkrete Bezeichnung des vermeintlichen Verstoßes benannt. Wenn Sie beabsichtigen, den Vorwurf auf seine Richtigkeit überprüfen zu lassen, dürfen Sie den Anhörungsbogen keinesfalls ausfüllen und zurückschicken! Sie sollten auch niemals telefonischen Kontakt mit der Bußgeldbehörde aufnehmen!

Sollten Sie schon einen Bußgeldbescheid erhalten haben muss dagegen innerhalb von zwei Wochen Einspruch eingelegt werden.

In beiden Fällen Können Sie ohne Voranmeldung in die Kanzlei kommen. Eine Mitarbeiterin wird Ihre Daten aufnehmen, eine Kopie des behördlichen Schreibens anfertigen und Sie ein Vollmacht unterschreiben lassen. Anschließend werde ich mich bei der Behörde für Sie anzeigen und einen Antrag auf Akteneinsicht stellen. Liegt schon ein Bußgeldbescheid vor, werde ich auch rechtzeitig Einspruch dagegen einlegen. Folgende Unterlagen bringen Sie bitte mit:

  • Anhörungsbogen
  • oder Bußgeldbescheid einschließlich des gelben Umschlags Rechtschutzversicherung

Wenn sie keine Möglichkeit haben vorbeizukommen, oder die Einspruchsfrist bald abläuft, rufen Sie bitte an. Eine Beauftragung kann kurzfristig auch per Fax oder E-Mail erfolgen. Liegt dann die vollständige Akte vor, werde ich mich mit Ihnen in Verbindung setzen. Nur wenn ich Akteneinsicht hatte, kann ich sehen, welches Messgerät verwendet wurde, ob die Geräte ordnungsgemäß geeicht waren, ein ordnungsgemäßes Messprotokoll vorhanden ist und die Bilder verwertbar sind. Ich werde mit Ihnen dann die Chancen eines weiteren Verfahrens besprechen und die optimale Strategie erörtern.

Bitte beachten Sie, dass sich die anwaltliche Überprüfung eines Bußgeldverfahrens ohne Rechtschutzversicherung oder bei vereinbarter Selbstbeteiligung meist nicht „rechnet“. Die zu erwartenden Gebühren sind meist höher als das Bußgeld.